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Was kosten Elefantenrennen? |
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Geschrieben von: Andreas Göckemeyer
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Samstag, den 16. Februar 2008 um 18:45 Uhr |
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Überholvorgänge auf Autobahnen, die länger als 45 Sekunden dauern, sind rechtswidrig und können geahndet werden. Auf diese praktikable Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt (Az. 4 Ss OWi 629/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr ein Sattelzug auf der A 1 mehrere Kilometer (rund 80 Sekunden) links neben einem anderen LKW, ohne aber diesen überholen zu können oder zu wollen.Dadurch wurden die schnelleren Autos in der Überholspur ausgebremst. Pech für den Verkehrssünder, dass direkt hinter ihm am Kopf der langen Schlange die Autobahnpolizei unterwegs war. So konnten die Beamten vor Gericht bezeugen, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte, ohne dabei die eigene Fahrt zu beschleunigen.
Dem Sattelzug-Fahrer wurde wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ zunächst eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt, die dieser aber nicht bezahlen wollte. Der Fahrer berief sich dabei auf die Straßenverkehrsordnung, in der es lediglich heiße: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“ Dass das eine sehr vage Formulierung sei, empfand auch das Oberlandesgericht. „Nach Meinung der Hammer Richter ist es an der Zeit, hinsichtlich der Auslegung dieser vagen Passage eine sowohl für LKW- als auch für PKW-Fahrer zumutbare und für die Verkehrsüberwachung praktikable Lösung zu finden“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Die anzuwendende richterliche Faustregel: Bußgeld rechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden oder einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. |
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 06. März 2009 um 12:10 Uhr |